Häufig gestellte Fragen

Der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks beginnt in 2013. Ab dem 1. Januar 2013 kann ein Hauseigentümer jeden Betrieb, der die handwerksrechtliche Berechtigung besitzt Schornsteinfegerarbeiten auszuführen, z. B. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit der Durchführung aller Schornsteinfegertätigkeiten (Kehren, Überprüfen und Messen) beauftragen, die nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind (Kontrollaufgaben wie z.B. Kehrbuchführung, Feuerstättenbescheid). Andere Handwerksbetriebe, z.B. SHK-Betriebe, können somit beauftragt werden, wenn sie auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid, der spätestens zum 31. Dezember 2012 allen Eigentümern zugestellt sein muss. Die Preise für die im Wettbewerb erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten sind dann frei aushandelbar. Für sie gibt es keine staatlich festgesetzten Gebühren mehr.

Klagt der Eigentümer gegen den Feuerstättenbescheid, ist grundsätzlich der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als beliehener Unternehmer, der den Feuerstättenbescheid ausstellt, der Beklagte. Das jeweilige Landesrecht kann aber vorsehen, dass vor einer Klageerhebung erst noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Der Widerspruch ist bei dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einzulegen. Dieser kann dem Widerspruch abhelfen. Wenn er ihm nicht abhilft, muss er ihn entweder selbst zurückweisen oder aber – wenn nach Landesrecht eine Widerspruchsbehörde bestimmt ist – der Widerspruchsbehörde den Vorgang mit einer kurzen Stellungnahme unverzüglich zusenden, die dann einen Widerspruchsbescheid erlässt. Im Feuerstättenbescheid ist auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen. Bei einer Klage ist auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener der Beklagte (außer wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsbehörde erstmalig beschwert wird).

Wenn Sie den für Ihr Grundstück (Haus) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten. Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen. Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

Wenn der Hauseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen hat, setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer nochmals fest, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an. Beklagter bei einer Klage gegen diesen Zweitbescheid ist die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Falls der Eigentümer die im Zweitbescheid festgesetzte Verpflichtung, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht (fristgemäß) erfüllt, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu gestatten. Die Behörde erhebt für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten von dem Eigentümer. Die Höhe der Kosten richtet sich nach allgemeinem Verwaltungskostenrecht. Anhaltspunkte für die Höhe sind die in der KÜO festgelegten Gebühren.

Ab dem 1. Januar 2010 werden sich die Gebühren nach der Bundes-KÜO richten, die weitgehend der Muster-KÜO entspricht. Die Länder können für weitere Anlagen als die in der Bundes-KÜO festgelegten Anlagen Reinigungs- und Überprüfungspflichten vorsehen und dafür – sowie für landesrechtlich geregelte Tätigkeiten wie die Bauabnahme – Gebühren festlegen. Außerdem können die Länder von der Bundes-KÜO abweichende Gebühren vorsehen. Für den Feuerstättenbescheid ist in dem Entwurf der Bundes-KÜO eine Gebühr vorgesehen, die bereits mit Inkrafttreten der Bundes-KÜO (s. unter D.) gelten soll.
Die Bundes-KÜO wird mit Ablauf der Übergangsfrist Ende 2012 außer Kraft treten und durch eine neue Bundes-KÜO ersetzt werden, in der auch die Erhebung von Kosten für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten geregelt werden. Für die seit dem 29. November 2008 durch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland und für die ab 2013 im freien Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten werden keine Gebühren festgelegt. Diese Preise können zwischen Grundstückseigentümer und Betrieb frei ausgehandelt werden.

Die Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kehr,- Mess- und Überprüfungsarbeiten liegt nun beim Eigentümer. Das bedeutet, der Hauseigentümer muss die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten veranlassen. Was wann zu Kehren, zu Messen oder zu Überprüfen ist, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen. Selbstverständlich werden wir Sie auch zukünftig daran erinnern, dass in Ihrem Grundstück/Räumen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind.

Zur Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeinsparung ist es notwendig, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Eigentümer kontrolliert wird. Diese Kontrolle den staatlichen Behörden zu übertragen, würde dort den Aufbau einer Bürokratie verlangen. Wie nach bisherigem Recht soll deshalb stattdessen die Kontrolle durch beliehene Unternehmer erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, Bezirke beizubehalten.